Sie gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass die durch den Güterbahnhof Limmattal verursachten Lärmimmissionen durch die unmittelbare Nähe der Bahnlinie Zürich-Brugg und des Bahnhofs Killwangen konsumiert würden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1 etwa 2 km vom Güterbahnhof Limmattal entfernt wohnen und zwischen ihrem Wohnort und dem Güterbahnhof noch das Industriegebiet der Gemeinde Spreitenbach liegt, die Bahnlinie Zürich-Brugg andererseits in einer Distanz von etwa 70 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 entfernt vorbeiführt, kann der Auffassung von Vorinstanz und BUWAL gefolgt werden. Die Pegelkorrektur K2 ist deshalb nicht zu berücksichtigen.