33 Abs. 2 Anhang 4 LSV. Sie halten lediglich fest, der Güterbahnhof Limmattal befinde sich ausserhalb des Sanierungsperimeters, womit die anfallenden Lärmimmissionen und dementsprechend auch die Pegelkorrektur K2 nicht berücksichtigt werden könnten. Sie gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass die durch den Güterbahnhof Limmattal verursachten Lärmimmissionen durch die unmittelbare Nähe der Bahnlinie Zürich-Brugg und des Bahnhofs Killwangen konsumiert würden.