Da wegen der grossen Schwankungen des Momentanpegels (vgl. z. B. Pegelaufzeichnung in der Nähe einer Hauptstrasse in einfacher Registrierung, Hofmann, a.a.O., Fig. 5.3-1, S. 5-10) für die Beurteilung einer Lärmsituation nicht auf diesen abgestellt werden kann, stellt die Lärmschutz-Verordnung beim Eisenbahnlärm, wie auch bei anderen Lärmarten, hauptsächlich auf den A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel (Mittelungspegel oder