3 des Anhangs 4 LSV. Danach wird der Beurteilungspegel Lr aus den Teilbeurteilungspegeln für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) berechnet. Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ermittelt (Ziff. 31 Abs. 4 in Verbindung mit Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 4 LSV). Die anwendbaren Bestimmungen sehen nicht vor, dass ein separater Wochen- bzw. Wochenendpegel berechnet wird, wie die Beschwerdeführenden offenbar wünschen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Beurteilungspegel Bestimmungen des BGLE oder des Umweltschutzgesetzes verletzten.