7 nicht an, inwiefern die Erhebungen der SBB unkorrekt sein sollen. Die REKO/UVEK geht daher von deren Richtigkeit aus und legt den nachfolgenden Erwägungen diese Zugverkehrszahlen zu Grunde. 9.3. Die Beschwerdeführenden 1 werfen der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2002 vor, sie hätte die massgebenden Pegelberechnungen manipuliert, indem sie durch die Computerberechnungen den Güter- und Rangierverkehr auf alle Wochentage verteilt habe. 9.3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VLE enthält der Emissionsplan für jeden Streckenabschnitt den für den Planungshorizont 2015 prognostizierten Beurteilungspegel Lr,e nach Ziff. 3 des Anhangs 4 LSV.