im Zusammenhang mit Verkehrsprognosen im Luftverkehr: BGE 126 II 522 E. 13 und 14). Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Emissionsplan als Grundlage für bauliche Massnahmen und Schallschutzmassnahmen grundsätzlich berücksichtigt werden muss und anlässlich eines Beschwerdeverfahrens vor der REKO/UVEK mit einer gewissen Zurückhaltung auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann. Die einzelnen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Emissionsplans vorgebrachten Einwände sind nachfolgend zu beurteilen. 9.2. Die Beschwerdeführerin 2 beziffert den heutigen täglichen Zugsverkehr in ihrer Beschwerde mit über 600.