6 Entsprechend bleibt der Nutzungsplan im Anwendungsfall dann anfechtbar, wenn die Tragweite seiner Eigentumsbegrenzungen nicht von Anfang an erkennbar war oder dem Betroffenen jedenfalls kein Rechtsmittel offen stand, womit er seine Interessen hätte wahren können (Peter Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 517 f.). Im Rahmen von Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die REKO/UVEK verpflichtet, ihre (umfassende) Kognition voll auszuschöpfen, soweit nicht die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Sachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. Kölz / Häner, a.a.O., Rz. 617 ff.).