Zürich 1998, Rz. 637 ff.). Auch Allgemeinverfügungen, als allgemein-konkrete Anordnungen, können, obwohl grundsätzlich als Einzelakt behandelt, wie ein Rechtssatz akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungrechts, Zürich 1998, Rz. 737 ff.). Selbst nach den Regeln der Anfechtung von Nutzungsplänen wäre eine Überprüfung des Emissionsplans möglich. Auch der Nutzungsplan ist von seiner Rechtsnatur her zwischen Erlass und Verfügung anzusiedeln.