Auch ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Emissionsplanes gab und gibt es nicht. Allein gestützt auf den Emissionsplan ist zudem nicht klar, inwiefern an einem bestimmten Ort Lärmschutzmassnahmen zu treffen sind. Diese werden erst im Rahmen eines konkreten Sanierungsprojekts erarbeitet. Somit wäre für die Betroffenen selbst bei Vorliegen einer Anfechtungsmöglichkeit des Emissionsplans unter Umständen gar nicht erkennbar, welche Auswirkungen dieser für sie im Hinblick auf den Lärmschutz haben könnte.