In diesem Sinne schützt der Emissionsplan auch die vom Bahnlärm betroffene Bevölkerung. Als verbindliche Basis der Immissionsberechnungen hat der Emissionsplan demzufolge erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Anwohner von Eisenbahnanlagen. Der Emissionsplan wurde vom Bundesrat im November 2001 gutgeheissen (vgl. auch Art. 6 BGLE in Verbindung mit Art. 17 VLE), wobei weder eine Planauflage noch anderweitige Äusserungsmöglichkeiten der Betroffenen vorgesehen waren. Auch ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Emissionsplanes gab und gibt es nicht.