O., S. 4913). In diesem Sinne schützt der Emissionsplan das Bahnunternehmen insofern, als ihm ein «Lärmkontingent» zugestanden wird, über das es verfügen kann. Andererseits ist die Bahnunternehmung grundsätzlich an den Emissionsplan gebunden und hat die darin ausgewiesenen Emissionspegel spätestens ab dem Jahr 2015 einzuhalten. Dies schon deshalb, weil sich die getroffenen (baulichen) Lärmschutzmassnahmen auf den Emissionsplan stützen und sie bei einer Überschreitung der darin festgelegten Emissionspegel unter Umständen nicht mehr genügen würden, um ihre Schutzfunktion zu erfüllen. In diesem Sinne schützt der Emissionsplan auch die vom Bahnlärm betroffene Bevölkerung.