Er könne somit auch als Nutzungsplan für die entsprechende Strecke betrachtet werden. Obwohl im BGLE und in der VLE nirgends ausdrücklich erwähnt, ist deshalb von der Verbindlichkeit des Emissionsplanes für die Festlegung der baulichen Massnahmen auszugehen (vgl. auch Ziff. 2 Kommentar Emissionsplan). Diese Verbindlichkeit wirkt sich in zwei Richtungen aus: Einerseits soll es der Bahnunternehmung gemäss der bundesrätlichen Botschaft ermöglicht sein, Veränderungen im Betrieb und an der Infrastruktur vornehmen zu können, solange der Emissionsplan eingehalten wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4913).