Vorab ist deshalb auf den Emissionsplan einzugehen und insbesondere dessen Verbindlichkeit sowie die Möglichkeit seiner Anfechtung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der REKO/UVEK zu prüfen. Der Emissionsplan ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der konkret massgebenden Lärmimmissionen auf den vom Bahnlärm betroffenen Grundstücken und enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 BGLE und Art. 18 VLE). Er bildet die Grundlage für den Entscheid über bauliche Sanierungsmassnahmen (Art. 6. Abs. 1 BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE; vgl. auch