4 Ziff. 3) festgehalten. Schliesslich hat der Bundesrat mit der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) Ausführungsbestimmungen zum BGLE erlassen. Das BGLE definiert bei der Bekämpfung des Bahnlärms eine eindeutige Rangfolge der Massnahmen. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, d. h. der Lärmschutz soll in erster Linie durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen erreicht werden (Massnahmen an der Quelle; Art. 2 Abs. 1 BGLE).