BGLE und Art. 20 VLE. Die geprüften baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) erweisen sich infolge eines KNI von mehr als 80 als unverhältnismässig und es liegt kein Ausnahmetatbestand vor, wonach trotzdem Lärmschutzwände zu bewilligen wären (E. 11). - Die Bewilligung von Schallschutzfenstern erfolgt durch die jeweils zuständige kantonale Behörde auf Grund der im Plangenehmigungsentscheid gewährten Erleichterungen. Vorliegend hat das Bundesamt für Verkehr den Umfang der Erleichterungen in den Teilbereichen L2 und L3 in einem vereinfachten Verfahren noch festzulegen (E. 12).