Er kann in einem Beschwerdeverfahren akzessorisch und mit einer gewissen Zurückhaltung auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden (E. 9.1). - Allgemeine Ausführungen zur Darstellung der Schallintensität, bzw. zum Leq (E. 9.3.2). - Anhang 4 LSV. Die Pegelkorrektur K1 (so genannter Schienenbonus) ist vorliegend zu Recht berücksichtigt (E. 9.4) und die Pegelkorrektur K2 (betreffend Rangierlärm) zu Recht nicht berücksichtigt (E. 9.5) worden. - Art. 38 LSV in Verbindung mit Art. 6 BGLE und Art. 17 VLE. Lärmmessungen zur Ermittlung der Immissionen sind gesetzlich wohl vorgesehen, vorliegend aber nicht anzuordnen (E. 10.2). - Art. 7 BGLE und Art.