{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 15\nGüterbahnhof Limmattal ändert nichts daran (vgl. auch E. 9.5). Der Antrag der\nBeschwerdeführenden 1 und 2, im Teilbereich L2 sei trotz KNI grösser als 80\neine Lärmschutzwand zu erstellen, ist deshalb abzuweisen.\n12. Die Beschwerdeführenden 3 beantragen, dass alle ihre Wohnungen auf\nder Ost-, Nord- und Westseite mit Schallschutzfenstern und die Schlafzimmer\nmit Schallschutzlüftern ausgerüstet werden. Auch die Beschwerdeführenden 1\nbeantragen für ihre Wohnungen die gleichen Massnahmen.\n12.1. Schallschutzmassnahmen (wie z. B. der Einbau von Schallschutzfenstern)\nsind vom BGLE dort vorgesehen, wo der Lärmschutz weder durch technische\nMassnahmen an Schienenfahrzeugen noch durch bauliche Massnahmen\nan bestehenden ortsfesten Anlagen bewerkstelligt werden kann (vgl. Art. 2\nBGLE). Würde die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen\noder ihr überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und\nHeimatschutzes entgegenstehen, gewährt das BAV deshalb Erleichterungen\n(vgl. Art. 7 Abs. 3 BGLE). Können aus diesem Grund die Alarmwerte nicht\neingehalten werden, müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden\n(auf Kosten des Bundes) die Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher\nNutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche Massnahmen treffen.\nWerden die Immissionsgrenzwerte überschritten, stellt der Bund denjenigen\nEigentümern der bestehenden Gebäude, welche Fenster von Räumen mit\nlärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder ähnliche bauliche\nMassnahmen treffen, 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung\n(Art. 10 Abs. 1 und 2 BGLE). Die Gewährung von Erleichterungen liegt in der\nZuständigkeit der Bundesbehörden. Für den Vollzug der Vorschriften über\nSchallschutzmassnahmen an Gebäuden sorgen demgegenüber die Kantone\n(Art. 13 BGLE).\n12.2. In der angefochtenen Verfügung hat das BAV für die Teilbereiche L1\nund L5 diverse Erleichterungsanträge (Dispositiv Ziff. 3.1) genehmigt. Für\ndie Teilbereiche L2 und L3 hat das BAV «im Sinne der Erwägungen mit\nnachstehender Auflage (Ziff. 4.1.2) Erleichterungen» angeordnet. Gemeint\ndürfte wohl Auflage 4.1.6 (Immissionsberechnungen/Nachzureichende\nPläne) sein. Danach haben die SBB dem BAV innert einer Frist von\n6 Monaten ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die folgenden\nUnterlagen zur Neuberechnung der Lärmbelastungen in der Gemeinde\nKillwangen einzureichen: Lärmbelastungspläne, Lärmbelastungstabellen,\nErleichterungsübersicht, statistische Auswertungen.\nDie Behörde, die für den Vollzug der Sanierungsvorschriften zuständig ist,\nhat auch über die Gewährung oder Verweigerung von Erleichterungen\nzu entscheiden (vgl. auch Art. 17 USG). Dies geschieht vorzugsweise im\nSanierungsverfahren selbst. Ein separates Verfahren ist jedoch nicht in jedem\nFall ausgeschlossen, sondern in komplexen Fällen allenfalls möglich (vgl. auch:\nSchrade / Wiestner, Kommentar USG, Art. 17, Rz. 36 mit Verweis auf BGE 124\nII 293 E. 19c). Jedenfalls dürfen bei einer Aufteilung, wie sie die Vorinstanz\nvorgenommen hat, die Beschwerderechte der Betroffenen nicht beeinträchtigt\nwerden.\nDie Vorinstanz hat in der zu überprüfenden Plangenehmigungsverfügung\nzwar über den Grundsatz der Gewährung von Erleichterungen entschieden,\nden Umfang dieser Erleichterungen aber von durch die SBB noch\ndurchzuführenden Berechnungen abhängig gemacht. Gegen diese neuen\n\n16\nBerechnungen der SBB müssen sich die Betroffenen ebenfalls wehren\nkönnen, falls sie damit bzw. mit dem Umfang der Erleichterungen nicht\neinverstanden sein sollten. Auflage 4.1.6 der angefochtenen Verfügung\nist deshalb dahingehend zu interpretieren, dass das BAV die effektiven\nErleichterungen für die Teilbereiche L2 und L3 in einem vereinfachten\nVerfahren nach Art. 18i des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG,\nSR 742.101) gestützt auf die Berechnungen der SBB erst noch genehmigen\nwird. Dann werden die Betroffenen wiederum die Möglichkeit haben,\ngegen den Umfang der Erleichterungen Beschwerde zu erheben. Mangels\nBeschwer ist im vorliegenden Verfahren auf ihre Rüge, auch bei anderen\nRäumen von Liegenschaften an der X-Strasse seien die Immissionsgrenzwerte\nüberschritten, deshalb nicht einzutreten. Bereits heute kann aber festgehalten\nwerden, dass nach den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der\nREKO/UVEK bereits eingereichten Berechnungen bei der X-Strasse (…) und\n(…) auf der Ost-, West- und Südfassade die Immissionsgrenzwerte nicht\nüberschritten sein dürften.\nGestützt auf die vorliegende und die im vereinfachten Verfahren\nnoch zu erlassende Plangenehmigungsverfügung wird die zuständige\nkantonale Behörde dann zu bestimmen haben, in welchen Räumen mit\nÜberschreitungen der Immissions- oder Alarmwerte eine lärmempfindliche\nNutzung vorliegt und welche Schallschutzmassnahmen zu ergreifen\nsind. Ebenfalls im kantonalen Verfahren zu behandeln sind die\nEntschädigungsbegehren für bereits eingebaute Schallschutzfenster und\nSchallschutzlüfter (vgl. Art. 13 Abs. 2 BGLE und Art. 30 ff. VLE). Auf die\nBegehren der Beschwerdeführenden 1 und 3 um zusätzlichen Einbau von\nSchallschutzfenstern und Schallschutzlüftern sowie um Kostenrückerstattung\nkann im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich ebenfalls nicht\neingetreten werden.\n(…)\n(Die REKO/UVEK weist die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten werden\nkann)\n[253] Abrufbar beim BAV unter: http://www.bav.admin.ch/laerm/index.htm\n(Stand: Sept. 03)\n[254] Abrufbar beim BAV unter: http://www.bav.admin.ch/laerm/index.htm\n(Stand: Sept. 03)\n\nPage d’accueil de la Commission de recours INEN\n\n17\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\n"}