{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 14\nKiener / Zimmerli, a.a.O., S. 293; Ulrich Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986,\nS. 86). Ausnahmen sind insbesondere auch unter Berücksichtigung der\nGesamtkosten und der Rechtsgleichheit zu beurteilen.\n11.2.3. Das BAV hat sich in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2002 wie folgt\nzu den Kriterien geäussert, die es bei der Gewährung von Ausnahmen vom\nKNI 80 berücksichtigt:\n«Nach den nun von BAV und BUWAL erstellten Beurteilungskriterien sollen\nAusnahmen nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt werden, in\nwelchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI\ngar nicht korrekt bestimmen lässt. Dies ist gegeben, wenn spezielle Lärmarten\nauftreten, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt sind bzw. nicht in die\nSEMIBEL-Berechnung einfliessen können, obwohl sie einen relevanten Anteil\nam Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb haben: z. B. Rangierlärm,\nKurvenkreischen, andere Lärmquellen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb.\nDiesfalls ist die jeweilige Lärmsituation aufgrund der gegebenen Gelände- und\nBebauungssituation situativ - durch einfache Messungen, Abschätzungen oder\nAnalogieschlüsse - zu quantifizieren.»\nDas BAV kommt dann - wie bereits in der angefochtenen Verfügung - zum\nSchluss, dass bezüglich des Gemeindegebietes Killwangen keine besonderen\nVerhältnisse vorliegen, die ein Abweichen vom Grundsatz (KNI = 80)\nrechtfertigen würden. Diese Ansicht wird auch vom BUWAL geteilt.\nZu den Kriterien des BAV gilt es Folgendes zu bemerken: Der Rangierlärm\nist im Emissionsplan nicht separat ausgewiesen. Die spezielle Lärmsituation\nin Bahnhöfen wird gemäss Aussagen der Vorinstanz (vgl. Stellungnahme\nvom 29. November 2002) generell durch die Annahme der Durchfahrt\nmit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mitberücksichtigt. Zudem\nsind nach Art. 18 VLE die im Emissionsplan nicht berücksichtigten\nLärmquellen separat zu ermitteln und bei der Beurteilung der Immissionen zu\nberücksichtigen. Insbesondere der Rangierlärm ist daher grundsätzlich bereits\nim Emissionsplan bzw. bei der Ermittlung der Immissionen einzubeziehen\nund nicht erst bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung (vgl. auch E. 9.5). Letztlich\nkann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, ob sich die von der Vorinstanz\ngewählten Kriterien als sachgemäss erweisen. Die Gewährung einer\nAusnahme drängt sich im Teilbereich L2 bereits aus anderen Gründen nicht\nauf:\nSo beträgt der KNI im Teilbereich L2 271 und übersteigt den Wert von\n80 damit massiv. Die Situation ist zudem nicht derart speziell, dass sich\neine Ausnahme rechtfertigen würde. Im Teilbereich L2 ist die gegenüber\ndem Geleisefeld leicht erhöhte Lage der betroffenen Liegenschaften nicht\nderart ausserordentlich, sondern im Schweizerischen Mittelland vielfach\nanzutreffen. Selbst die Beschwerdeführenden 1 scheinen sich dessen\nbewusst zu sein, wenn sie in ihrer Beschwerde ausführen, dass die Lage\nKillwangens gar nicht so einzigartig sei, zumal das ganze Limmattal (…) diesen\nLärmbelastungen ausgesetzt sei. Auch der Umstand, dass die angrenzenden\nHäuser gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 3 in den 60er und 70er\nJahren erstellt worden sind, zu einer Zeit, als noch wesentlich weniger\nZugslärm bestand, ändert daran nichts. Würde in der vorliegenden Situation\neine Ausnahme gewährt, liefen die Vollzugsbehörden Gefahr, dass die in\nArt. 20 VLE vorgesehene Regel unterlaufen würde. Auch die Nähe zum\n\n"}