{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n Teilbereich LSW KNI\nL1 L: 105 m, H: 2 m 934\nL2 L: 60 m, H: 2 m 271\nL3 L: 131 m, H: 3 m 90\nL5 L: 180 m, H: 2 m 552\n\n13\n11.2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im Teilbereich L2 trotz\neines KNI von über 80 bauliche Massnahmen hätte bewilligen sollen.\n11.2.1. Ausnahmeregelungen bezwecken, die gesetzliche Regelordnung\neinzelfallgerecht zu verfeinern, so dass rechtlich nicht gewollte Härten\nund offensichtliche Unzweckmässigkeiten vermieden werden können.\nSie stellen das notwendige Korrektiv zur gesetzlichen Regelordnung dar,\nwelche aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit notwendig\ngeneralisierenden Charakter aufweisen muss. Denn es ist aus Sicht des\nGesetzgebers weder möglich noch sinnvoll, alle möglichen Sondersituationen\nvorweg rechtlich zu erfassen (Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Regina\nKiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 291).\n11.2.2. Art. 20 VLE legt fest, dass bauliche Lärmschutzmassnahmen in der\nRegel als verhältnismässig gelten, (…) wenn der KNI nicht mehr als 80 beträgt.\nMit dieser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass\nAusnahmen grundsätzlich möglich sind. Der französische Gesetzestext\n(«en règle générale») bestätigt dies. Die VLE äussert sich nicht dazu, welche\nVoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit auch bei einem KNI von mehr als\n80 bauliche Massnahmen bewilligt werden können. Art. 20 VLE ist deshalb\nauszulegen (vgl. dazu Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 214 ff.).\nDer Botschaft kann entnommen werden, dass die Vollzugsbehörde bei\nder Prüfung der Verhältnismässigkeit baulicher Massnahmen über einen\ngenügend grossen Spielraum verfügen solle, um im Einzelfall auf Grund\nbesonderer Umstände lokale Abweichungen von den festgelegten Normwerten\nprüfen und anordnen zu können. Auch der Bericht der interdepartementalen\nArbeitsgruppe vom Juni 1996 über die Lärmsanierung von Eisenbahnanlagen\n(IDA-E; nachfolgend: Bericht IDA-E) äussert sich dahingehend, dass die\nPlangenehmigungsbehörde auf Grund lokaler Gegebenheiten in Einzelfällen\nAbweichungen vom Regelfall prüfen könne (Bericht IDA-E, S. 25 f.). In den\nparlamentarischen Beratungen zum BGLE wurden zwar einzelne Punkte\ndes BGLE in Frage gestellt und eingehend diskutiert. Im Zusammenhang mit\nden baulichen Massnahmen waren im Nationalrat zwei Vorstösse betreffend\ndie Mindestzahl zu schützender Personen zu verzeichnen: Einerseits der\nAntrag von Urs Hofmann, wonach netzweit mindestens 85 Prozent durch\nLärmschutzwände hätten geschützt werden sollen, andererseits der Antrag\nvon Max Binder, der diesen Mindestansatz auf 75 Prozent festlegen wollte\n(vgl. Voten Hofmann Urs und Binder, AB 1999 N 2615 f.). Beide Anträge wurde\naber abgelehnt. In den Beratungen wurde sodann verschiedentlich darauf\nhingewiesen, dass das Konzept des Bundesrates (2/3-1/3) ein ausgeklügeltes\nSystem darstelle, das verschiedene Kriterien (Geographie, Landschaftsschutz,\nKosten) berücksichtige. Ein Abweichen davon würde das System ins Wanken\nbringen (vgl. Votum Bundesrat Leuenberger, AB 1999 N 2617 f.).\nSinn und Zweck von Art. 20 VLE muss folglich sein, dass zwar Abweichungen\nvom KNI gleich 80 möglich sind, diese das System des BGLE jedoch nicht\naus den Angeln heben dürfen. Die Annahme einer Ausnahmesituation ist\nnur dann möglich, wenn sie wesentlich von der Situation abweicht, die der\nGesetzgeber bei Erlass der Regelordnung vor Augen hatte (vgl. Tschannen /\n\n"}