{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 10\noder nicht einmal) kaum ein relevantes Ausmass annehmen. Daher wäre\nauch bei einer gemeinsamen Beurteilung mit dem Bahnlärm nicht mit einer\nrelevanten Erhöhung des Emissionspegels zu rechnen.\n9.7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der vom\nBundesrat festgelegte Emissionsplan für den vorliegend zu beurteilenden\nSteckenabschnitt nicht zu beanstanden ist. Er ist für die Beschwerdeinstanz\nfolglich verbindlich.\n10. Die Beschwerdeführenden 1 und 3 beanstanden sodann implizit auch\ndie Ermittlung der Immissionen bei den Liegenschaften X-Strasse ([…],\nTeilbereich L2). So scheinen sie die Richtigkeit der Berechnungen in Frage\nzu stellen. Die Beschwerdeführenden 1 verlangen zudem die Durchführung\nvon Lärmmessungen.\n10.1. Die Berechnung der Lärmimmissionen selbst erfolgte mittels\ndes Berechnungsmodells SEMIBEL (Schweizerisches Emissions- und\nImmissionsmodell für die Berechnung von Eisenbahnlärm). Dieses\nBerechnungsmodell, von der Eidgenössischen Materialprüfungs- und\nForschungsanstalt (EMPA) in Zusammenarbeit mit dem BUWAL und dem\nIngenieurbüro Grolimund & Petermann entwickelt, entspricht gemäss der\nVorinstanz den gesetzlichen Anforderungen für Berechnungsverfahren\n(Art. 38 in Verbindung mit Anhang 2 LSV). Auch das BUWAL hält fest, die\nLärmbelastung sei korrekt gemäss Anhang 4 LSV ermittelt worden.\nDie Beschwerdeführenden 1 scheinen zwar die Berechnungen generell in\nFrage zu stellen, legen abgesehen von der Rüge der unzulässigen Verteilung\nder verkehrenden Züge auf alle Wochentage (vgl. E. 9.3.1) aber nicht dar,\ninwiefern das SEMIBEL nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen\nsollte. Auf das SEMIBEL ist daher nicht weiter einzugehen. Auch die\nBerechnungen der Beschwerdeführerin 3 vom 27. Februar 2002, wonach\ndie Lärmbelastung am Tag 62.2 dB(A) und in der Nacht 60.6 dB(A) betragen\nsoll, ändern an der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen nichts.\nDie Beschwerdeführenden erläutern nicht, für welchen Ort sie diese\nBerechnungen vorgenommen haben. Sie berücksichtigen zudem einen\nunbegründeten Zuschlag von 8 dB(A), wahrscheinlich bezüglich der\nPegelkorrektur K2 (vgl. E. 9.5).\nGemäss Lärmbelastungsplan in den Gesuchsunterlagen betragen die\nImmissionswerte beim Empfangspunkt 47a (X-Strasse […]) 64 dB(A)\ntags und 61 dB(A) nachts und für den Empfangspunkt 48b (X-Strasse\n[…]) 62 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Diese Werte liegen im Bereich\nder von der Beschwerdeführerin 3 errechneten Werte, womit die\nangestellten Berechnungen nicht tauglich sind, die gestützt auf das\nSEMIBEL errechneten Immissionswerte in Frage zu stellen. Zudem\nscheinen die Beschwerdeführenden 3 davon auszugehen, dass nachts ein\nImmissionsgrenzwert von 50 dB(A) und tagsüber ein solcher von 60 dB(A) gilt.\nDie massgeblichen Grenzwerte bestimmen sich nach der Art der Nutzung des\nbetroffenen Gebietes (vgl. Art. 43 LSV). Die fraglichen Liegenschaften an der\nX-Strasse sind unbestrittenermassen der Empfindlichkeitsstufe 3 zugewiesen,\n\n"}