{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 9\n«Hörbarkeit» und Häufigkeit zwischen 0 und 8 dB(A). Die Pegelkorrektur K2\ndürfte bei grösseren Rangierbahnhöfen - wie dem Rangierbahnhof Limmattal\n- zwar grundsätzlich zum Tragen kommen. Dass die typischerweise beim\nRangieren auftretenden Geräusche des Güterbahnhofes Limmattal von\nden Beschwerdeführenden wahrgenommen werden, wird nicht bestritten.\nDiese können auf Grund ihrer Struktur und der Frequenz sicher ein gewisses\nStörpotential entwickeln.\nWeder die Vorinstanz noch das BUWAL äussern sich zu den Voraussetzungen\nder Anwendbarkeit von Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4 LSV. Sie halten\nlediglich fest, der Güterbahnhof Limmattal befinde sich ausserhalb des\nSanierungsperimeters, womit die anfallenden Lärmimmissionen und\ndementsprechend auch die Pegelkorrektur K2 nicht berücksichtigt werden\nkönnten. Sie gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass die durch\nden Güterbahnhof Limmattal verursachten Lärmimmissionen durch die\nunmittelbare Nähe der Bahnlinie Zürich-Brugg und des Bahnhofs Killwangen\nkonsumiert würden.\nAngesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1 etwa 2 km vom\nGüterbahnhof Limmattal entfernt wohnen und zwischen ihrem Wohnort und\ndem Güterbahnhof noch das Industriegebiet der Gemeinde Spreitenbach liegt,\ndie Bahnlinie Zürich-Brugg andererseits in einer Distanz von etwa 70 m von\nder Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 entfernt vorbeiführt, kann der\nAuffassung von Vorinstanz und BUWAL gefolgt werden. Die Pegelkorrektur K2\nist deshalb nicht zu berücksichtigen.\n9.6. In ihrer Eingabe vom 14. November 2002 machen die\nBeschwerdeführenden 1 geltend, der Bahnhof Killwangen diene als\nSammelplatz für Personal und für das Umladen von Material und Maschinen.\nSinngemäss verlangen sie damit wohl, dass dieser Umstand bei der\nBerechnung des Beurteilungspegels hätte miteinbezogen werden müssen.\nGemäss der LSV berücksichtigt der massgebende Beurteilungspegel und\ndamit auch der Emissionsplan nur die Lärmemissionen des Fahr- und\nRangierbetriebs (vgl. E. 9.3.1 und 9.3.2). Insbesondere die Lärmemissionen des\nerwähnten Sammelplatzes sind im Emissionsplan nicht berücksichtigt. Diese\nEmissionen werden vom USG zwar ebenfalls erfasst (vgl. Wolf, Kommentar\nUSG, Vorbemerkungen zu Art. 19-25, Rz. 19 ff.), sind aber gemäss Ziff. 1 Bst. b\nAnhang 6 LSV als Industrie- und Gewerbelärm zu qualifizieren, der nach\nder Konzeption des BGLE und der VLE bzw. der LSV bei der Ermittlung der\nLärmimmissionen von Eisenbahnanlagen nicht zu berücksichtigen und\nallenfalls einzeln zu beurteilen ist.\nHinzu kommt, dass der der Berechnung der Bahnlärmbelastung zu Grunde\nliegende Leq spitzenorientiert ist (vgl. E. 9.3.2). Damit fallen Lärmereignisse,\ndie neben einem energetisch deutlich stärkeren Hauptverursacher auftreten,\nkaum ins Gewicht. Der von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte\nLärm dürfte daher gegenüber dem eigentlichen Bahnlärm (im Durchschnitt\n570 Züge pro 24 Stunden für den Zielhorizont 2015) unter Berücksichtigung\ndes unregelmässigen Auftretens (manchmal täglich, teilweise nur wöchentlich\n\n"}