{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 5\ndie Botschaft des Bundesrates über die Lärmsanierung der Eisenbahnen, BBl\n1999 4904 ff., Ziff. 222 sowie Ziff. 5 des Kommentars des BAV vom Dezember\n2001 zum Emissionsplan[254] [nachfolgend: Kommentar Emissionsplan]).\nHinsichtlich des Zwecks des Emissionsplans hält der Bundesrat in der\nBotschaft über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (Botschaft, a.a.O.,\nS. 4913) fest, dass der Emissionsplan als Grundlage für die Planung und\nBeurteilung der baulichen Lärmschutzmassnahmen bei bestehenden\nEisenbahnanlagen diene. Er könne somit auch als Nutzungsplan für die\nentsprechende Strecke betrachtet werden. Obwohl im BGLE und in der\nVLE nirgends ausdrücklich erwähnt, ist deshalb von der Verbindlichkeit des\nEmissionsplanes für die Festlegung der baulichen Massnahmen auszugehen\n(vgl. auch Ziff. 2 Kommentar Emissionsplan). Diese Verbindlichkeit wirkt\nsich in zwei Richtungen aus: Einerseits soll es der Bahnunternehmung\ngemäss der bundesrätlichen Botschaft ermöglicht sein, Veränderungen\nim Betrieb und an der Infrastruktur vornehmen zu können, solange der\nEmissionsplan eingehalten wird (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 4913). In diesem\nSinne schützt der Emissionsplan das Bahnunternehmen insofern, als ihm ein\n«Lärmkontingent» zugestanden wird, über das es verfügen kann. Andererseits\nist die Bahnunternehmung grundsätzlich an den Emissionsplan gebunden\nund hat die darin ausgewiesenen Emissionspegel spätestens ab dem Jahr\n2015 einzuhalten. Dies schon deshalb, weil sich die getroffenen (baulichen)\nLärmschutzmassnahmen auf den Emissionsplan stützen und sie bei einer\nÜberschreitung der darin festgelegten Emissionspegel unter Umständen nicht\nmehr genügen würden, um ihre Schutzfunktion zu erfüllen. In diesem Sinne\nschützt der Emissionsplan auch die vom Bahnlärm betroffene Bevölkerung.\nAls verbindliche Basis der Immissionsberechnungen hat der Emissionsplan\ndemzufolge erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Anwohner\nvon Eisenbahnanlagen. Der Emissionsplan wurde vom Bundesrat im\nNovember 2001 gutgeheissen (vgl. auch Art. 6 BGLE in Verbindung\nmit Art. 17 VLE), wobei weder eine Planauflage noch anderweitige\nÄusserungsmöglichkeiten der Betroffenen vorgesehen waren. Auch ein\nRechtsmittel gegen die Festsetzung des Emissionsplanes gab und gibt es\nnicht. Allein gestützt auf den Emissionsplan ist zudem nicht klar, inwiefern\nan einem bestimmten Ort Lärmschutzmassnahmen zu treffen sind. Diese\nwerden erst im Rahmen eines konkreten Sanierungsprojekts erarbeitet. Somit\nwäre für die Betroffenen selbst bei Vorliegen einer Anfechtungsmöglichkeit\ndes Emissionsplans unter Umständen gar nicht erkennbar, welche\nAuswirkungen dieser für sie im Hinblick auf den Lärmschutz haben könnte.\nUnabhängig davon, welche Rechtsnatur der Emissionsplan hat, ob er nun als\nallgemeinverbindlicher Erlass oder als Allgemeinverfügung zu qualifizieren\nist, muss es daher möglich sein, seinen Inhalt bei der Anwendung im Einzelfall\nzu überprüfen. Als allgemeinverbindlicher Erlass wäre die akzessorische\nÜberprüfung ohne weiteres zu bejahen (Alfred Kölz / Isabelle Häner,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.\nZürich 1998, Rz. 637 ff.). Auch Allgemeinverfügungen, als allgemein-konkrete\nAnordnungen, können, obwohl grundsätzlich als Einzelakt behandelt, wie ein\nRechtssatz akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden (Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungrechts, Zürich\n1998, Rz. 737 ff.). Selbst nach den Regeln der Anfechtung von Nutzungsplänen\nwäre eine Überprüfung des Emissionsplans möglich. Auch der Nutzungsplan\nist von seiner Rechtsnatur her zwischen Erlass und Verfügung anzusiedeln.\n\n"}