{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\n 4\nZiff. 3) festgehalten. Schliesslich hat der Bundesrat mit der Verordnung\nvom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR\n742.144.1) Ausführungsbestimmungen zum BGLE erlassen.\nDas BGLE definiert bei der Bekämpfung des Bahnlärms eine eindeutige\nRangfolge der Massnahmen. Im Vordergrund stehen Massnahmen, die die\nLärmerzeugung verhindern oder verringern, d. h. der Lärmschutz soll in\nerster Linie durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen erreicht\nwerden (Massnahmen an der Quelle; Art. 2 Abs. 1 BGLE). Die Lärmemissionen\nder Schienenfahrzeuge sind durch technische Massnahmen soweit zu\nbegrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich\ntragbar ist (Art. 4 Abs. 1 BGLE). In zweiter Linie ist die Ausbreitung des\nEisenbahnlärms zu bekämpfen, indem bauliche Massnahmen an bestehenden\nortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen sind, und zwar grundsätzlich so\nweit, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (z. B. Erstellung von\nLärmschutzwänden; Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 BGLE). Mit der technischen\nVerbesserung des Rollmaterials und den baulichen Massnahmen im näheren\nAusbreitungsbereich des Lärms sollen netzweit mindestens zwei Drittel der\nschädlichem oder lästigem Eisenbahnlärm ausgesetzten Bevölkerung vor\ndiesem geschützt werden. Das restliche Drittel ist gemäss der gesetzlichen\nPrioritätenordnung durch Schallschutzmassnahmen an Gebäuden zu schützen\n(z. B. Schallschutzfenster; Art. 2 Abs. 3 BGLE).\n8. Die Gemeinde Killwangen weist heute ein hohes Verkehrsaufkommen\nauf, fahren im Jahresschnitt doch etwa 555 Züge pro Tag durch Killwangen.\nInsbesondere (aber nicht nur) der nächtliche Güterverkehr führt zu\nübermässigen Lärmbelastungen im südlich der SBB-Linie Zürich-Brugg\ngelegenen Siedlungsgebiet, welches je zur Hälfte als Industrie- und\nGewerbezone bzw. Wohnzone ausgeschieden ist. Dass die fragliche\nBahnlinie im Abschnitt von km 15.700 bis 16.900 saniert werden muss, ist\ndeshalb unbestritten. Uneinigkeit herrscht in Bezug auf die zu treffenden\nLärmschutzmassnahmen. Die Beschwerdeführenden bringen diverse\nBeanstandungen vor, die nachfolgend behandelt werden.\n9. Die Beschwerdeführenden rügen, mit der angefochtenen Verfügung werde\nden speziellen Verhältnissen in Killwangen nicht genügend Rechnung getragen.\nIn Killwangen bestehe ein ausserordentlich hohes Zugsaufkommen (mehr als\n600 Züge pro 24 Stunden). Besonders stark sei der Güterverkehr, vorwiegend\nin den Abend- und Nachtstunden. Auf die Pegelkorrektur K2 (richtig: K1) sei\ndeshalb zu verzichten. Aufgrund der Nähe zum Güterbahnhof Limmattal\nmüsse in den Lärmberechnungen zudem die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt\nwerden. Damit beanstanden die Beschwerdeführenden implizit die im\nEmissionsplan[253] für Killwangen ausgewiesenen Beurteilungspegel.\n9.1. Vorab ist deshalb auf den Emissionsplan einzugehen und insbesondere\ndessen Verbindlichkeit sowie die Möglichkeit seiner Anfechtung im Rahmen\neines Beschwerdeverfahrens vor der REKO/UVEK zu prüfen.\nDer Emissionsplan ist Ausgangspunkt für die Ermittlung der konkret\nmassgebenden Lärmimmissionen auf den vom Bahnlärm betroffenen\nGrundstücken und enthält die bis am 31. Dezember 2015 zu erwartenden\nLärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 BGLE\nund Art. 18 VLE). Er bildet die Grundlage für den Entscheid über bauliche\nSanierungsmassnahmen (Art. 6. Abs. 1 BGLE und Art. 18 Abs. 1 VLE; vgl. auch\n\n"}