{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-02-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-67-130--_2003-02-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005861.pdf?ID=150005861", "Checksum": "df6da5a8f87dec853e151e21d2b21221"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.130 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.02.2003 JAAC 67.130 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:07", "Checksum": "d9ef32b8b7de1b871b4283b1f16d5689", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.02.2003 JAAC 67.130 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nAm 14. Oktober 1997 reichte die Generaldirektion der Schweizerischen\nBundesbahnen (SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein\nPlangenehmigungsgesuch zur Lärmsanierung in der Gemeinde Killwangen ein.\nNach der öffentlichen Auflage waren diverse Einsprachen und behördliche\nStellungnahmen beim BAV eingegangen, so auch von A und Mitbeteiligte, von\nder Gemeinde Killwangen und von B.\nNachdem am 1. Oktober 2000 das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die\nLärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) in Kraft getreten war,\nüberarbeiteten die SBB ihr Sanierungsprojekt aus dem Jahr 1997 und reichten\nam 13. Februar 2001 ein neues Gesuch beim BAV zur Plangenehmigung ein.\nGemäss dem von der Gesuchstellerin erstellten Lärmbelastungsplan, der die\nLärmwerte für das jeweils oberste Geschoss der lärmbelasteten Gebäude\nausweist, sind die Immissionsgrenzwerte bei praktisch allen Wohngebäuden\nder ersten und zum Teil auch der zweiten Bautiefe südlich der Bahnlinie\nüberschritten.\nDa trotz der betrieblichen und baulichen Massnahmen (geplant waren\ninsgesamt 4 Lärmschutzwände) bei diversen Grundstücken und Gebäuden\nnoch Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte bestehen blieben, sollten\ndie betroffenen lärmempfindlichen Räume mittels 116 Schallschutzfenster\ngegen Lärm geschützt werden. Für diese Objekte haben die SBB\nErleichterungen beantragt. Nach Durchführung der öffentlichen Auflage\nsind 7 Einsprachen - so wiederum von A und Mitbeteiligte, von der Gemeinde\nKillwangen und von B - sowie verschiedene Eingaben von kantonalen und\neidgenössischen Behörden beim BAV eingegangen.\n\n3\nAm 21. Dezember 2001 genehmigte das BAV die Planvorlage teilweise mit\ndiversen Auflagen und Vorbehalten. Unter anderem lehnte es die Errichtung\nder Lärmschutzwände 1-3 in den Teilbereichen L2 und L3 ab.\nGegen diese Plangenehmigungsverfügung erhoben A und Mitbeteiligte\n(nachfolgend: Beschwerdeführende 1) am 28. Januar 2002, die Gemeinde\nKillwangen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 29. Januar 2002\nsowie B (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), am 30. Januar 2002\nVerwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen\nDepartements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation\n(Rekurskommission UVEK, REKO/UVEK). Die Beschwerdeführenden verlangen,\ndass sie besser gegen die Lärmimmissionen der betreffenden Bahnlinie\ngeschützt werden.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n7. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz\n(Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) bezweckt den Schutz von Menschen,\nTieren und Pflanzen, ihren Lebensgemeinschaften und Lebensräumen gegen\nschädliche oder lästige Einwirkungen und die Erhaltung der Fruchtbarkeit\ndes Bodens (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Hierzu sollen Luftverunreinigungen, Lärm,\nErschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt\nwerden (Emissionsbegrenzungen; Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der\nschädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung\nImmissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Immissionsgrenzwerte für\nLärm und Erschütterungen sind so festzusetzen, dass nach dem Stand der\nWissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die\nBevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG).\nWeiter sieht das Umweltschutzgesetz die Sanierung von Anlagen vor, die\nden Vorschriften des USG oder anderen Bundesgesetzen nicht genügen\n(Art. 16 Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung vom\n15. Dezember 1986 [LSV], SR 814.41). Ortsfeste Anlagen, die wesentlich zur\nÜberschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, sind soweit zu sanieren,\nals dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist\nund die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2\nLSV). Die Lärmimmissionen (Aussenlärmimmissionen) ortsfester Anlagen\nwerden anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. der\nLärmschutz-Verordnung beurteilt (Art. 40 Abs. 1 LSV).\nAuf den 1. Oktober 2000 ist das BGLE in Kraft getreten. Es regelt in Ergänzung\nzum Umweltschutzgesetz die Lärmsanierung der Eisenbahnen mittels\nverschiedener Lärmschutzmassnahmen technischer und baulicher Art\n(Sanierung des bestehenden Rollmaterials, bauliche Massnahmen an\nbestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen, Schallschutzmassnahmen an\nbestehenden Gebäuden; vgl. Art. 1 BGLE). Die hierzu benötigten Mittel\nwurden vom Bund durch den Bundesbeschluss über die Finanzierung\nder Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 6. März 2000 (BBl 2000 4802)\nzur Verfügung gestellt. Die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der\nEisenbahnen wird als erklärtes Ziel des Bundes ebenfalls im Bundesbeschluss\nvom 24. März 1998 über Bau und Finanzierung der Infrastrukturvorhaben des\nöffentlichen Verkehrs (Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101, Art. 196\n\n"}