Die Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung bedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die angefochtene Plangenehmigung ist aufzuheben. Es obliegt der NOK, ein Gesuch auf Verkabelung der Leitung beim EStI einzureichen. Die Plangenehmigungsbehörde wird bei der Festlegung des Trassees der Kabelleitung zwischen dem Masten Nr. 88 und dem UW Tägerwilen zu prüfen haben, ob eine Verlegung der Kabel im Autobahntunnel auch im Nachhinein noch möglich wäre.