14 sämtliche Leitungen mit einer Betriebsspannung von 110 kV, die in ein (kommendes) kantonales bzw. kommunales Schutzgebiet zu liegen kommen, zu verkabeln wären, ist unbegründet. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Interessen des Landschaftsund Vogelschutzes im vorliegenden Fall die Interessen an einer möglichst kostengünstigen und sicheren Energieversorgung überwiegen. Die Verkabelung eines mit 3,4 km relativ kurzen Teilstücks einer Freileitung bedeutet für die hier betroffene Landschaft einen überaus grossen Gewinn.