Von daher scheinen die Befürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch BGE 99 Ib 70 E. 4). So lehnt die NOK eine Verkabelung - einmal abgesehen von den erwähnten Betriebsrisiken - im vorliegenden Fall nicht in erster Linie wegen der dadurch entstehenden direkten Mehrkosten ab, sondern vielmehr mit Blick auf die präjudizierende Wirkung und die damit verbundenen nicht abschätzbaren Kosten.