Weiter spricht die unmittelbare Nähe von drei in Bundesinventaren enthaltenen Objekten (Untersee-Hochrhein, Schlossbereich Untersee Ost und Ermatingerbecken) für das Vorliegen einer Situation, die nicht überall anzutreffen ist. Von daher scheinen die Befürchtungen der NOK unbegründet, die Gutheissung der Beschwerde stelle ein Präjudiz für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle dar (vgl. dazu auch BGE 99 Ib 70 E. 4).