Sie drängt sich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf. 3.10. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Verkabelung von Leitungen mit einer Spannung von über 50 kV nur bei besonders schutzwürdigen Landschaften diskutiert werden müsse (BGE 115 Ib 324 E. 5 f., eine 380-kV-Leitung betreffend; vgl. dazu auch BGE 99 Ib 83 f., BGE 100 Ib 417 E. 4b sowie für den Bundesrat VPB 56.7 E. 3c/bb). Einerseits handelt es sich hier nicht um eine Leitung im Bereich der Höchstspannung, wo die Verkabelung mit besonders grossen Schwierigkeiten verbunden ist.