Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und Energieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S. CKW gegen X. AG und Mitbeteiligte). Ob diese Unterlassung allein die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen würde, kann vorliegend offen bleiben. Sie drängt sich aus Gründen des Landschafts- und Vogelschutzes ohnehin auf.