Möglich ist aber auch, dass die NOK mit zu wenig Nachdruck auf diese naheliegende Lösung hingearbeitet hat. Der Umstand, dass sich die Gründe für das Scheitern dieser Variante nicht aus den Vorakten ergeben, deutet auf mangelnde Koordination hin. In Fällen wie dem vorliegenden, wo Ausgangs- und Endpunkt von zwei neu zu bauenden Infrastrukturanlagen beinahe identisch sind, muss die Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen mindestens so weit prüfen, dass der Verzicht darauf nachvollziehbar wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, obwohl seit langem die Bündelung von Verkehrs- und Energieträgern gefordert wird (vgl. dazu BRB vom 13. Juni 2000 i.S.