So kommt dem betroffenen Gebiet ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu. Weiter übernimmt es die Funktion einer Eingangspforte für Reisende nach Kreuzlingen/Konstanz. Insofern scheinen die Bestrebungen des Kantons und der Gemeinde Tägerwilen sinnvoll, die Landschaft zu schonen und aufzuwerten. Diese planerischen Absichten sind vom Bund zu beachten, wobei jedoch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (kostengünstige und sichere Energieversorgung) nicht verhindert oder übermässig erschwert werden darf (BGE 118 Ib 569 E. 5; VPB 55.19 E. 6b und 7, VPB 56.7 E. 3d/d je mit weiteren Hinweisen; Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 5).