Gesamthaft betrachtet dominieren in dieser Landschaftskammer die qualitativ wertvollen Elemente bei Weitem. Eine gewisse Anzahl störender Gebäude und Anlagen ist typisch für siedlungsnahe Landschaften. Dies kann nicht heissen, dass eine solche Landschaft keine Schonung und Aufwertung verdienen würde (vgl. dazu BGE 114 Ib 85 E. 2a, eine Anlage am Rande eines BLN-Objekts betreffend). Die Existenz störender Elemente wird aufgewogen durch die Tatsache, dass wegen der Siedlungsnähe eine grosse Anzahl Personen von deren Erhaltung profitieren kann. So kommt dem betroffenen Gebiet ein hoher Wert als Naherholungsgebiet zu.