Dies zeigt auch der Umstand, dass die NOK selbst plant, das 300 m lange Verbindungsstück zum UW Kreuzlingen West als Kabelleitung zu realisieren. Im relativ dünn besiedelten Gebiet des vorgesehenen Trassees muss für den Bau - anders als beispielsweise bei dem dem Entscheid BGE 124 II 219 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mit grossen Schwierigkeiten gerechnet werden. Immerhin würde der Kabelschacht voraussichtlich zweimal das Bahntrassee sowie mindestens zwei Strassen unterqueren müssen. Rodungen scheinen nicht notwendig zu sein. Ein Nachteil der Kabellösung besteht auch darin, dass Störungen nicht umgehend behoben werden können.