10 nachfolgenden Erwägungen keine Allgemeingültigkeit zukommt. Ebenfalls zu beachten ist, dass die Baukosten wie gesagt nur einen Teil der mit einer Kabellösung verbundenen Mehrkosten darstellen. 3.5.4. Der Bau der vom Beschwerdeführer beantragten Kabellösung kostet somit rund 1,8-mal mehr als das genehmigte Projekt mit späterer Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West. Dieser Faktor entspricht auch ungefähr der vom Vertreter des EStI an der Augenscheinsverhandlung geäusserten Schätzung, wonach mit einer Verdoppelung der Baukosten zu rechnen sei.