Für den Beschwerdeführer hingegen bedingt der Bau der Leitung als Freileitung zwingend eine spätere «Einschlaufung» in das neue UW Kreuzlingen West. Diese absehbaren Kosten, die im Falle der Realisierung der Variante D nicht entstünden, seien der Freileitungsvariante anzurechnen. Nach Angaben der Vertreter der NOK an der Augenscheinsverhandlung sind die in den Vorakten enthaltenen Kostenschätzungen im Verhältnis zueinander immer noch zutreffend. Auch wenn die Zahlen in ihrer Höhe möglicherweise korrigiert werden müssen, können sie somit doch für einen Kostenvergleich herangezogen werden.