Die Anknüpfung an das UW Kreuzlingen West verursacht Kosten von Fr. 1’270’000.-, womit sich für die Variante B Kosten von Fr. 3’950’000.- ergeben. 3.5.3. Es ist umstritten, ob für die gestützt auf Art. 3 NHG vorzunehmende Interessenabwägung die Baukosten der Variante A oder der Variante B mit derjenigen der Kabelvariante D verglichen werden müssen. Die NOK und offenbar auch das EStI gehen davon aus, dass die Kosten des genehmigten Projekts, d. h. der Variante A, denjenigen der Vollverkabelung gegenübergestellt werden müssen. Für den Beschwerdeführer hingegen bedingt der Bau der Leitung als Freileitung zwingend eine spätere «Einschlaufung» in das neue UW Kreuzlingen West.