Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz diskutiert worden sind. Einerseits das genehmigte Projekt, wonach die beiden Leitungen Hasli-Tägerwilen (Leitung Nr. 413) und Bernrain-Tägerwilen (Leitung Nr. 417) als Freileitungen auf gemeinsamen Masten zum UW Tägerwilen geführt werden (so genannte Variante A). Andererseits die vom Beschwerdeführer verlangte Verkabelung der Leitung ab Mast Nr. 88. Wo die Leitung genau in den Boden verlegt würde, ist - da entsprechende Pläne fehlen - noch offen.