Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den «allgemeinen Interessen» des Landschaftsschutzes und den Interessen der Beschwerdegegnerin an der oberirdischen Leitungsführung gemäss dem Ausführungsprojekt vorzunehmen (vgl. VPB 57.7 E. 2b mit Hinweisen; VPB 58.41 E. 4.3). 3.5.1. Zur Diskussion stehen somit zwei Lösungen, die bereits im Verfahren vor der Vorinstanz diskutiert worden sind.