Sowohl Gemeinde wie auch Kanton haben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten Vertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen. 3.4.3. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sowie auf die Ergebnisse des Augenscheins steht fest, dass die Landschaft dem Schutz von Art. 3 NHG untersteht. 3.5. Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen frei gegeneinander abzuwägen (Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 4).