Soweit die am Augenschein anwesenden Vertreter des Kantons die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und den Wunsch nach einer Verkabelung geltend gemacht haben, ergibt sich kein Widerspruch zur offiziellen, schriftlichen Stellungnahme des Kantons. Das Fehlen eines förmlichen Antrags hindert weder die Vertreter der Gemeinde noch des Kantons, aus der Sicht der betroffenen Gemeinwesen zum Bauvorhaben Stellung zu nehmen. Sowohl Gemeinde wie auch Kanton haben sich im Übrigen die Aussagen ihrer an den Augenschein delegierten Vertreterinnen und Vertreter anrechnen zu lassen.