Eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG). 3.4.1. Die betroffene Kulturlandschaft im Bereich der Schlösser ist als schutzwürdig im Sinne von Art. 3 NHG zu bezeichnen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Landschaft in einem kantonalen oder regionalen Inventar aufgenommen ist (Anne-Christine Favre, in: Kommentar NHG, Art. 3, Rz. 3 mit weiteren Hinweisen). Inwiefern die Landschaft bereits nach gültigem kommunalem Recht geschützt ist, kann daher offen bleiben. Sowohl die Gemeinde Tägerwilen als auch der Kanton Thurgau sind offenbar bestrebt, diese Landschaft in Zukunft unter Schutz zu stellen.