Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen ihre Pflicht insbesondere dadurch, dass sie Bewilligungen und Konzessionen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG). Eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und seiner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 NHG).