7 das zu beurteilende Projekt demzufolge nicht den verstärkten Schutz von Art. 6 NHG. Hingegen ist zu prüfen, ob Art. 3 NHG in Zusammenhang mit dem Bauvorhaben auf die beschriebene Landschaft Anwendung findet. 3.4. Bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG).