Weil diese den dunklen Hintergrund der Bewaldung des Bachtobels kaum oder nur an einigen Stellen überragen wird, wird sie auch in Zukunft in Bezug auf das Chastel optisch nicht als dominant in Erscheinung treten. Dafür sorgt auch der Umstand, dass die Leitung doch in einer gewissen Entfernung an der Grenze des BLN-Objekts vorbeiführt, so dass nicht von einer massgebenden Beeinträchtigung des östlichsten Teils dieser geschützten Landschaftskammer ausgegangen werden muss. Der besondere Schutz von Art. 6 NHG kommt daher in Zusammenhang mit dem BLN-Objekt Nr. 1411 Untersee-Hochrhein vorliegend nicht zur Anwendung.