Ebersbärg, Girsbärg und Brunegg sowie das Siedlungsgebiet von Tägerwilen. 3.3.2. Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG greift nicht nur, wenn ein Projekt ein Inventar-Objekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 6, Rz. 4 mit weiteren Hinweisen).