Da das betroffene Gebiet nicht Teil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei, müsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden. Die Auswirkungen der Leitung auf die Landschaft könnten anhand der bestehenden gut beurteilt werden, weil die geringfügige Erhöhung der Masten nur eine unwesentliche Mehrbelastung der Landschaft mit sich bringe. Im Übrigen seien sich alle Beteiligten einig darüber, dass die Linienführung optimal gewählt sei.