Die NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur dann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei. Da das betroffene Gebiet nicht Teil des Objekts Nr. 1411 (Untersee-Hochrhein) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) sei, müsse das Verkabelungsbegehren abgewiesen werden.