Demgegenüber sei eine Verkabelung der 110-kV-Leitung nicht mit solchen Nachteilen verbunden, dass sie in Bezug auf den Nutzen für die betroffene Landschaft als unverhältnismässig erscheine. Die NOK und das EStI weisen darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verkabelung einer Leitung von über 50 kV nur dann in Frage komme, wenn ein besonders schützenswertes Objekt im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) betroffen sei.