Vielmehr sind die sich gegenüber stehenden Interessen umfassend abzuwägen (E. 3.5). - Im vorliegenden Fall überwiegen die Vorteile der Verkabelung für die Landschaft (E. 3.6) und den Schutz der Vögel (E. 3.7) die finanziellen und betrieblichen Nachteile (E. 3.5.3-3.5.4) beträchtlich (E. 3.8 und 4). - Wenn Ausgangs- und Endpunkt zwei neu zu erstellender Infrastrukturanlagen - wie vorliegend - fast identisch sind, muss die Plangenehmigungsbehörde ein Zusammenlegen der Anlagen prüfen. Vorliegend ist die Koordination mit dem Autobahnbau nur mangelhaft geprüft worden (E. 3.9 und 4). - Vorliegend sprechen viele Argumente für eine Verkabelung.